20 Jahre Sporttauchverein Hückelhoven e.V.

2004 - 2024

 +49 1578 7646723  Gladbacher Str. 2, 41836 Hückelhoven

Satzung

Satzung

A. Allgemeines

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Sporttauchverein Hückelhoven e.V."

2. Er hat seinen Sitz in 41836 Hückelhoven

3. Der Verein strebt die Eintragung in das zuständige Vereinsregister an. Nach der Eintragung lautet der Name "Sporttauchverein Hückelhoven e.V."

§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauchsports mit und ohne Tauchgerät, des Schwimm- und Wassersports und der sportlichen Jugendarbeit.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

- Förderung tauch- und schwimmsportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit- und Leistungssports

- Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege

- Aus- und Fortbildung von Sporttauchern und Tauchlehrern

- Unterstützung und Gestaltung Freizeit bezogener Tauchsportaktivitäten

- Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser einschließlich des umweltverträglichen Sporttauchens“

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

5. Die Mittel und alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

8. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.

§3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein will Mitglied des Landessportbundes NRW, des Landestauchsportverbandes NRW und des VDST e.V. werden und diese Mitgliedschaft auch beibehalten. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände als für sich und seine Mitglieder auf Dauer verbindlich an. Er verpflichtet sich, im Ausbildungsbereich nur nach den Ausbildungsordnungen des VDST auszubilden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Vereinsämter

1. Vereinsämter sind Ehrenämter.

2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen ausschließlich im Einklang mit den bestehenden steuerlichen Vorschriften gewährt werden.

3. Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes eine Stelle im Bundesfreiwilligendienst oder einem ähnlichen Dienstverhältnis im Einklang mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen besetzen.

B. Mitgliedschaft im Verein

§6 Mitglieder

1. Der Verein unterscheidet

a) ordentliche Mitglieder

b) außerordentliche Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) Fördermitglieder

2. außerordentliche Mitglieder sind jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und Fördermitglieder. Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.

3. Fördermitglieder fördern durch ihren Beitrag die Arbeit des Vereins, nehmen aber nicht aktiv am Sportbetrieb teil. Ein Versicherungsschutz für Fördermitglieder besteht nicht.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Tauchsport hat.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

3. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme als Mitglied in den Verein. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Verein schriftlich bekannt gegeben. Die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge oder die Zustellung einer Beitragsrechnung gilt als Bekanntgabe. Die Aufnahme erfolgt im ersten Jahr auf Probe, danach gilt sie unbefristet. Der Vorstand kann durch Beschluss die Probezeit verkürzen, verlängern oder feststellen, dass die Mitgliedschaft nach Ablauf der Probezeit sich nicht in eine unbefristete Mitgliedschaft wandelt, sondern endet. Bei der Beschlussfassung dürfen sachfremde Erwägungen nicht berücksichtigt werden.

4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist unanfechtbar.

§8 Aufnahmefolgen

1. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

2. Mit der Aufnahme werden die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig.

3. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.

§9 Rechte der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

2. Die ordentlichen Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Passives Wahlrecht haben ausschließlich alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

3. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

5. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Rechte und Pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§10 Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern.

§11 Beiträge und Gebühren

1. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Höhe der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt die Mitgliederversammlung fest. Sie kann eine Beitragsordnung erlassen.

3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

4. Die Beiträge des Vereins werden nach Möglichkeit im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Kosten für die Nichteinlösung von Lastschriften trägt das Mitglied, soweit es die Gründe dafür zu vertreten hat.

5. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden zweimal schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mitgliederversammlung kann einen erhöhten Beitrag festsetzen, der bei Nichtzahlung nach 2. Mahnung zusätzlich zum regulären Beitrag zu entrichten ist. Mit Verstreichen der in der 2. Mahnung gesetzten Frist ohne dass eine vollständige Zahlung erfolgt, tritt automatisch das Ruhen der Mitgliedschaft und der damit verbundene Verlust des Versicherungsschutzes bis zur vollständigen Zahlung aller Beiträge ein. Auf beide Rechtsfolgen (erhöhter Beitrag und Ruhen der Mitgliedschaft) ist in der 2. Mahnung hinzuweisen.

6. Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

7. Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen. Die Kursgebühr soll in Abhängigkeit von den mit dem Kurs zusammenhängenden Aufwendungen bestimmt werden. Einzelheiten legt der Vorstand in der Kursordnung fest

8. Tritt das Ruhen der Mitgliedschaft aufgrund Nichtzahlung der Beiträge nach 2. Mahnung ein, besteht weiterhin die uneingeschränkte Pflicht zur Beitragszahlung.

9. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder kann eine einmalige Umlage beschlossen werden. Diese darf in einem Kalenderjahr den Jahresbeitrag in der Höhe nicht übersteigen und kann nach Mitgliedsgruppen gestaffelt werden. Die beschlossene Umlage ist von allen Mitgliedern bei Fälligkeit zu entrichten. Das Datum der Fälligkeit (frühestens 2 Wochen nach dem Beschluss) wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Nichtzahlung von beschlossenen Umlagen gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen wie bei Nichtzahlung von Beiträgen.

§12 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

- schriftliche Ermahnung

- schriftlicher Verweis

- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Ausbildungs- und sonstigen Veranstaltungen des Vereins

Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief zu übermitteln.

§13 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Die Mitgliedschaft kann durch Austrittserklärung des Mitgliedes bis spätestens zum 30.09. des laufenden Jahres (Kündigungsfrist) zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist in Schriftform an den Vorstand zu richten und von jedem Mitglied eigenhändig zu unterschreiben. Entscheidend für die Fristwahrung ist der fristgerechte Eingang beim Vorstand. Das rechtzeitige Absenden des Kündigungsschreibens reicht nicht aus. Kündigungen, die den Vorstand erst nach Ablauf der Kündigungsfrist erreichen, werden erst zum Ende des Folgejahres wirksam, bei uneingeschränkter Beitragspflicht für das Folgejahr.

Der Vorstand bestätigt jede eingegangene Kündigung schriftlich mit Angabe des Datums, an dem die Mitgliedschaft endet. In strittigen Fällen ist diese Kündigungsbestätigung vom Mitglied vorzulegen.

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§14 Ausschluss

1. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Gründe sind insbesondere:

a) grobe oder beharrliche Verstöße gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

b) erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung

c) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

d) unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

e) Nichtzahlung der Beiträge nach 2. Mahnung

2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

4. Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

5. Bei Ausschluss aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder anteilige Rückerstattung von gezahlten Beiträgen. Beiträge deren Fälligkeit vor dem Ausschluss aus dem Verein liegt, sind auch bei Ausschluss aus dem Verein in voller Höhe zu zahlen.

§15 Ehrungen

1. Für besondere Verdienste um den Verein und um den Tauchsport im Allgemeinen kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.

2. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

C. Organe des Vereins

§16 Vereinsorgane

1. Die Vereinsorgane sind

a) der Vorstand

b) der Gesamtvorstand

c) die Mitgliederversammlung

2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

3. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

4. Personalunion ist unzulässig.

§17 Vorstand

1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gemeinsam zu vertreten. Dem Vereinsvorsitzenden obliegt die Aufsicht über den Sport- und Ausbildungsbetrieb des Vereines. Er kann hierzu ein geeignetes Vereinsmitglied bestimmen, welches nicht dem Vorstand angehören muss.

2. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder des Kassierers zur Vertretung einer der beiden berechtigt ist. Die Verhinderung braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

3. Rechtshandlungen des Vorstandes, die den Verein zu Leistungen von mehr als € 2.500,00 verpflichten sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

7. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

8. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so muss die Neuwahl spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, falls noch mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, im Amt sind. Ansonsten muss eine Neuwahl innerhalb von 8 Wochen stattfinden.

9. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

10. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.

§18 Gesamtvorstand

1. Der Vorstand kann bei Bedarf um weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben erweitert werden. Dies kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, ohne dass es einer damit verbundenen Änderung der Satzung bedarf.

2. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 2 Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen.

3. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§19 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden. Sie muss eine Tagesordnung enthalten.

4. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post oder das rechtzeitige Versenden in elektronischer Form (z.B. E-Mail oder Veröffentlichung auf der Webseite des Vereins).

5. Der Vorsitzende oder - bei dessen Verhinderung - der stellvertretenden Vorsitzende leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.

§20 Inhalt der Tagesordnung

1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht der Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen (soweit erforderlich)

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder

f) Sonstiges

2. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung oder Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

§21 Beschlussfähigkeit

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern der Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzende anwesend ist.

2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder des Vereins.

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4. Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragen.

5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§22 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Ladungsfrist ist auf zwei Wochen verkürzt.

§23 Kassenprüfer

1. Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt dem von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfer. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfungen und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

2. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.

§24 Ordnungen

1. Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.

2. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern die Satzung nichts anderes regelt.

3. Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen.

D. Schlussbestimmungen

§25 Haftpflicht

Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste - auch in den Räumen des Vereins - haftet der

Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber - soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht - nicht.

§26 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende und der Kassierer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 ff. BGB. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister beim Amtsgericht Erkelenz anzumelden. Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportverband Hückelhoven e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§27 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist erstmals in der Gründungsversammlung am 25.09.2004 beschlossen worden. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das zuständige Vereinsregister eingetragen ist.

Satzung

A. Allgemeines

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Sporttauchverein Hückelhoven e.V."

2. Er hat seinen Sitz in 41836 Hückelhoven

3. Der Verein strebt die Eintragung in das zuständige Vereinsregister an. Nach der Eintragung lautet der Name "Sporttauchverein Hückelhoven e.V."

§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauchsports mit und ohne Tauchgerät, des Schwimm- und Wassersports und der sportlichen Jugendarbeit.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

- Förderung tauch- und schwimmsportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit- und Leistungssports

- Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege

- Aus- und Fortbildung von Sporttauchern und Tauchlehrern

- Unterstützung und Gestaltung Freizeit bezogener Tauchsportaktivitäten

- Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser einschließlich des umweltverträglichen Sporttauchens“

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

5. Die Mittel und alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

8. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.

§3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein will Mitglied des Landessportbundes NRW, des Landestauchsportverbandes NRW und des VDST e.V. werden und diese Mitgliedschaft auch beibehalten. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände als für sich und seine Mitglieder auf Dauer verbindlich an. Er verpflichtet sich, im Ausbildungsbereich nur nach den Ausbildungsordnungen des VDST auszubilden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Vereinsämter

1. Vereinsämter sind Ehrenämter.

2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen ausschließlich im Einklang mit den bestehenden steuerlichen Vorschriften gewährt werden.

3. Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes eine Stelle im Bundesfreiwilligendienst oder einem ähnlichen Dienstverhältnis im Einklang mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen besetzen.

B. Mitgliedschaft im Verein

§6 Mitglieder

1. Der Verein unterscheidet

a) ordentliche Mitglieder

b) außerordentliche Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) Fördermitglieder

2. außerordentliche Mitglieder sind jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und Fördermitglieder. Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.

3. Fördermitglieder fördern durch ihren Beitrag die Arbeit des Vereins, nehmen aber nicht aktiv am Sportbetrieb teil. Ein Versicherungsschutz für Fördermitglieder besteht nicht.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Tauchsport hat.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

3. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme als Mitglied in den Verein. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Verein schriftlich bekannt gegeben. Die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge oder die Zustellung einer Beitragsrechnung gilt als Bekanntgabe. Die Aufnahme erfolgt im ersten Jahr auf Probe, danach gilt sie unbefristet. Der Vorstand kann durch Beschluss die Probezeit verkürzen, verlängern oder feststellen, dass die Mitgliedschaft nach Ablauf der Probezeit sich nicht in eine unbefristete Mitgliedschaft wandelt, sondern endet. Bei der Beschlussfassung dürfen sachfremde Erwägungen nicht berücksichtigt werden.

4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist unanfechtbar.

§8 Aufnahmefolgen

1. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

2. Mit der Aufnahme werden die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig.

3. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.

§9 Rechte der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

2. Die ordentlichen Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Passives Wahlrecht haben ausschließlich alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

3. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

5. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Rechte und Pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§10 Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern.

§11 Beiträge und Gebühren

1. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Höhe der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt die Mitgliederversammlung fest. Sie kann eine Beitragsordnung erlassen.

3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

4. Die Beiträge des Vereins werden nach Möglichkeit im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Kosten für die Nichteinlösung von Lastschriften trägt das Mitglied, soweit es die Gründe dafür zu vertreten hat.

5. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden zweimal schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mitgliederversammlung kann einen erhöhten Beitrag festsetzen, der bei Nichtzahlung nach 2. Mahnung zusätzlich zum regulären Beitrag zu entrichten ist. Mit Verstreichen der in der 2. Mahnung gesetzten Frist ohne dass eine vollständige Zahlung erfolgt, tritt automatisch das Ruhen der Mitgliedschaft und der damit verbundene Verlust des Versicherungsschutzes bis zur vollständigen Zahlung aller Beiträge ein. Auf beide Rechtsfolgen (erhöhter Beitrag und Ruhen der Mitgliedschaft) ist in der 2. Mahnung hinzuweisen.

6. Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

7. Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen. Die Kursgebühr soll in Abhängigkeit von den mit dem Kurs zusammenhängenden Aufwendungen bestimmt werden. Einzelheiten legt der Vorstand in der Kursordnung fest

8. Tritt das Ruhen der Mitgliedschaft aufgrund Nichtzahlung der Beiträge nach 2. Mahnung ein, besteht weiterhin die uneingeschränkte Pflicht zur Beitragszahlung.

9. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder kann eine einmalige Umlage beschlossen werden. Diese darf in einem Kalenderjahr den Jahresbeitrag in der Höhe nicht übersteigen und kann nach Mitgliedsgruppen gestaffelt werden. Die beschlossene Umlage ist von allen Mitgliedern bei Fälligkeit zu entrichten. Das Datum der Fälligkeit (frühestens 2 Wochen nach dem Beschluss) wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Nichtzahlung von beschlossenen Umlagen gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen wie bei Nichtzahlung von Beiträgen.

§12 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

- schriftliche Ermahnung

- schriftlicher Verweis

- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Ausbildungs- und sonstigen Veranstaltungen des Vereins

Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief zu übermitteln.

§13 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Die Mitgliedschaft kann durch Austrittserklärung des Mitgliedes bis spätestens zum 30.09. des laufenden Jahres (Kündigungsfrist) zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist in Schriftform an den Vorstand zu richten und von jedem Mitglied eigenhändig zu unterschreiben. Entscheidend für die Fristwahrung ist der fristgerechte Eingang beim Vorstand. Das rechtzeitige Absenden des Kündigungsschreibens reicht nicht aus. Kündigungen, die den Vorstand erst nach Ablauf der Kündigungsfrist erreichen, werden erst zum Ende des Folgejahres wirksam, bei uneingeschränkter Beitragspflicht für das Folgejahr.

Der Vorstand bestätigt jede eingegangene Kündigung schriftlich mit Angabe des Datums, an dem die Mitgliedschaft endet. In strittigen Fällen ist diese Kündigungsbestätigung vom Mitglied vorzulegen.

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§14 Ausschluss

1. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Gründe sind insbesondere:

a) grobe oder beharrliche Verstöße gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

b) erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung

c) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

d) unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

e) Nichtzahlung der Beiträge nach 2. Mahnung

2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

4. Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

5. Bei Ausschluss aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder anteilige Rückerstattung von gezahlten Beiträgen. Beiträge deren Fälligkeit vor dem Ausschluss aus dem Verein liegt, sind auch bei Ausschluss aus dem Verein in voller Höhe zu zahlen.

§15 Ehrungen

1. Für besondere Verdienste um den Verein und um den Tauchsport im Allgemeinen kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.

2. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

C. Organe des Vereins

§16 Vereinsorgane

1. Die Vereinsorgane sind

a) der Vorstand

b) der Gesamtvorstand

c) die Mitgliederversammlung

2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

3. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

4. Personalunion ist unzulässig.

§17 Vorstand

1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gemeinsam zu vertreten. Dem Vereinsvorsitzenden obliegt die Aufsicht über den Sport- und Ausbildungsbetrieb des Vereines. Er kann hierzu ein geeignetes Vereinsmitglied bestimmen, welches nicht dem Vorstand angehören muss.

2. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder des Kassierers zur Vertretung einer der beiden berechtigt ist. Die Verhinderung braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

3. Rechtshandlungen des Vorstandes, die den Verein zu Leistungen von mehr als € 2.500,00 verpflichten sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

7. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

8. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so muss die Neuwahl spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, falls noch mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, im Amt sind. Ansonsten muss eine Neuwahl innerhalb von 8 Wochen stattfinden.

9. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

10. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.

§18 Gesamtvorstand

1. Der Vorstand kann bei Bedarf um weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben erweitert werden. Dies kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, ohne dass es einer damit verbundenen Änderung der Satzung bedarf.

2. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 2 Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen.

3. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§19 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden. Sie muss eine Tagesordnung enthalten.

4. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post oder das rechtzeitige Versenden in elektronischer Form (z.B. E-Mail oder Veröffentlichung auf der Webseite des Vereins).

5. Der Vorsitzende oder - bei dessen Verhinderung - der stellvertretenden Vorsitzende leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.

§20 Inhalt der Tagesordnung

1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht der Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen (soweit erforderlich)

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder

f) Sonstiges

2. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung oder Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

§21 Beschlussfähigkeit

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern der Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzende anwesend ist.

2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder des Vereins.

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4. Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragen.

5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§22 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Ladungsfrist ist auf zwei Wochen verkürzt.

§23 Kassenprüfer

1. Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt dem von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfer. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfungen und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

2. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.

§24 Ordnungen

1. Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.

2. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern die Satzung nichts anderes regelt.

3. Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen.

D. Schlussbestimmungen

§25 Haftpflicht

Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste - auch in den Räumen des Vereins - haftet der

Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber - soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht - nicht.

§26 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende und der Kassierer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 ff. BGB. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister beim Amtsgericht Erkelenz anzumelden. Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportverband Hückelhoven e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§27 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist erstmals in der Gründungsversammlung am 25.09.2004 beschlossen worden. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das zuständige Vereinsregister eingetragen ist.

(c) Sporttauchverein Hückelhoven e.V. Verein für bereits aktive und angehende Sporttaucher jeden Alters im Kreis Heinsberg und darüber hinaus.

 +49 1578 7646723  Gladbacher Str. 2, 41836 Hückelhoven

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